Entsprechenserklärung
Entsprechenserklärung des Vorstands der Eifelhöhen-Klinik AG zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" (pdf-Format)
Entsprechenserklärung
Erklärung des Vorstandes und des Aufsichtsrates der Eifelhöhen-Klinik Aktiengesellschaft zu den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" gemäß § 161 AktG
Vorstand und Aufsichtsrat erklären hiermit gemäß § 161 AktG, dass den Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" in der jeweils geltenden Fassung seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung entsprochen wurde und in Zukunft entsprochen werden wird. Nicht angewendet wurden und werden die folgenden Empfehlungen:
1. Einladung zur Hauptversammlung, Briefwahl, Stimmrechtsvertreter (Ziffer 2.3)
"Die Gesellschaft soll allen in- und ausländischen Finanzdienstleistern, Aktionären und Aktionärsvereinigungen die Einberufung der Hauptversammlung mitsamt den Einberufungsunterlagen auf elektronischem Wege übermitteln, wenn die Zustimmungserfordernisse erfüllt sind."
Die Unterlagen werden innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen auf den Internetseiten der Gesellschaft (www.eifelhoehen-klinik.ag) und im elektronischen Bundesanzeiger zugänglich gemacht, darüber hinaus erfolgt auf jeweiliges Verlangen ein Postversand, so dass die Gesellschaft auch mit Blick auf den erhöhten Verwaltungsaufwand keine weitere Notwendigkeit für einen zusätzlichen elektronischen Versand sieht.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass die Gesellschaft die Aktionäre bei der Briefwahl unterstützen und die Formulare für eine Briefwahl auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlichen soll.
Vor dem Hintergrund des mit der Briefwahl verbundenen administrativen Aufwands sowie der Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen, verzichtet die Eifelhöhen-Klinik AG derzeit auf die Anwendung dieser Empfehlung.
2. D&O-Versicherung – Selbstbehalt (Ziffer 3.8)
"In einer D&O-Versicherung für den Aufsichtsrat soll ein entsprechender Selbstbehalt vereinbart werden."
Im Kodex in der Fassung 2010 wird die Vereinbarung eines Selbstbehalts für die D&O-Versicherung von Aufsichtsratsmitgliedern empfohlen, während der Selbstbehalt bei Abschluss einer D&O-Versicherung für Vorstandsmitglieder gesetzlich vorgeschrieben ist.
Die Vereinbarung eines Selbstbehalts ist nach Auffassung der Gesellschaft nicht geeignet, die Motivation und Verantwortung zu verbessern, mit denen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats die ihnen übertragenen Aufgaben und Funktionen wahrnehmen. Die bestehende D&O-Versicherung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sieht daher in Abweichung von Ziffer 3.8 des Kodex keinen Selbstbehalt vor. Die Gesellschaft wird aus vorgenannten Gründen auch künftig keinen Selbstbehalt für die D&O-Versicherung von Aufsichtsräten vereinbaren.
3. Zusammensetzung des Vorstands (Ziffer 4.2.1)
"Der Vorstand soll aus mehreren Personen bestehen und einen Vorsitzenden oder Sprecher haben."
Bedingt durch die Größe und Organisationsstruktur der Gesellschaft sieht der Aufsichtsrat derzeit ein Vorstandsmitglied als ausreichend an.
4. Vergütung des Vorstands (Ziffer 4.2.3)
Die Vergütung des Vorstands ist im Jahresabschluss individualisiert aufgegliedert.
5. Bildung von Ausschüssen im Aufsichtsrat (Ziffer 5.3)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat fachlich qualifizierte Ausschüsse sowie einen Prüfungs- und einen Nominierungsausschuss bilden soll.
Aufgrund der Größe der Gesellschaft und der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und deren Zusammensetzung (drei Mitglieder) ist eine zusätzliche Bildung von Ausschüssen nicht möglich.
6. Ziele für die Zusammensetzung sowie eine Altersgrenze für den Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.1)
Der Deutsche Corporate Governance Kodex empfiehlt, dass der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung konkrete Ziele benennt und für Aufsichtsratsmitglieder eine Altersgrenze festlegt.
Aufgrund der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und deren Zusammensetzung (drei Mitglieder davon eine Arbeitnehmervertreterin) ist zur Zeit eine konkrete Zielsetzung für die Zusammensetzung nicht erforderlich.
Ein Höchstalter für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist nicht vorgesehen. Der kompetente Rat unserer erfahrenen Aufsichtsräte soll auch zukünftig, unabhängig von ihrem Alter, die Entwicklung der Gesellschaft positiv beeinflussen. Eine Altersbegrenzung wird derzeit unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbotes als nicht opportun angesehen.
7. Ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder im Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.2)
"Um eine unabhängige Beratung und Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat zu ermöglichen, soll dem Aufsichtsrat eine nach seiner Einschätzung ausreichende Anzahl unabhängiger Mitglieder angehören. Ein Aufsichtsratsmitglied ist als unabhängig anzusehen, wenn es in keiner geschäftlichen oder persönlichen Beziehung zu der Gesellschaft oder deren Vorstand steht, die einen Interessenkonflikt begründet."
Aufgrund der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und deren Zusammensetzung (drei Mitglieder) ist nur ein Mitglied als unabhängig einstufbar.
8. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz (Ziffer 5.4.3)
"Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsratsvorsitz sollen den Aktionären bekannt gegeben werden."
Aufgrund der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder und deren Zusammensetzung (drei Mitglieder) ist eine Bekanntgabe nicht notwendig.
9. Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.6)
"Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen neben einer festen eine erfolgsorientierte Vergütung erhalten."
Die Gesellschaft weicht von der Empfehlung des Kodex in Ziffer 5.4.6 ab, neben einer festen Vergütung den Aufsichtsratsmitgliedern auch eine erfolgsorientierte Vergütung zu gewähren. Die Gesellschaft ist nach wie vor der Auffassung, dass durch den bewussten Verzicht auf erfolgsorientierte Vergütung potentielle Interessenkonflikte bei Entscheidungen des Aufsichtsrats, die Einfluss auf Erfolgskriterien haben können, ausgeschlossen sind.
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist im Jahresabschluss individualisiert aufgegliedert.
10. Veröffentlichung des Jahresabschlusses (Ziffer 7.1.2)
"Der Konzernabschluss soll binnen 90 Tagen nach Geschäftsjahresende, die Zwischenberichte sollen binnen 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums öffentlich zugänglich sein."
Die Veröffentlichung des Jahresabschlusses für die Gesellschaft und den Konzern erfolgt innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres. Der Halbjahresfinanzbericht wird spätestens zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums veröffentlicht. Die Eifelhöhen-Klinik AG folgt damit den gesetzlichen Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes.
Bonn, den 14.12.2011
Eifelhöhen-Klinik AG
Der Vorstand
Dr. med. Markus-Michael Küthmann
Der Aufsichtsrat
Dipl.-Oec. Karsten Leue (Vors.) / Birgit Wöstemeyer / Dipl.-Oec., Ing. Sigurd Roch



